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Großer gesellschaftlicher Rückhalt für die Neuregelung von §218a

Imago

Schon vor zwei Jahren hat die Bundesregierung den umstrittenen Paragraph 219a des Strafgesetzbuches (StGB) aufgehoben. Das sogenannte “Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche” verbot es Ärzt*innen bis dato Informationen zu Möglichkeiten eines Schwangerschaftsabbruchs bereitzustellen. Nun wollen wir Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich entkriminalisieren.

Selbstbestimmung über den eigenen Körper gehört seit jeher zur grünen Position. Deswegen haben wir in einem ersten Schritt den §219a abgeschafft und einen Gesetzentwurf gegen Gehsteigbelästigung eingebracht. Wir wollen Schwangerschaftsabbrüche entkriminalisieren und sind überzeugt: Sie gehören nicht ins Strafgesetzbuch. Damit stehen wir nicht alleine. Der gesellschaftliche Rückhalt hierfür ist groß, wie auch der neueste Beschluss des deutschen Frauenrats gezeigt hat. Auf seiner Tagung am letzten Wochenende hatte sich der Frauenrat als Dachorganisation von über 60 gleichstellungspolitischen Organisationen für die Neuregelung von Schwangerschaftsabbrüchen außerhalb des Strafgesetzbuchs ausgesprochen.

Für mich persönlich ist klar: Das erste Schwangerschaftsdrittel muss differenziert außerhalb des Strafgesetzbuches geregelt werden.
Ricarda Lang

Deutscher Frauenrat und Kommission raten zu Neuregelung

Im Koalitionsvertrag hatte die Bundesregierung vereinbart, eine wissenschaftliche Kommission einzusetzen, um die Möglichkeiten der reproduktiven Selbstbestimmung und die Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuchs zu prüfen. Mit dem Vorhaben der Entkriminalisierung von Abtreibungen in den ersten Wochen der Schwangerschaft folgen wir auch der Empfehlung der Kommission. Diese kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass Schwangerschaftsabbrüche im ersten Drittel der Schwangerschaft nicht im Strafrecht geregelt werden sollten. Der grüne Bundesfrauenrat hat dazu bereits im Mai ebenfalls einen Beschluss gefasst.

Nun liegt es beim Bundesjustizministerium, einen Gesetzentwurf vorzulegen. Auch auf parlamentarischer Ebene werden wir uns für eine Änderung des §218 einsetzen.

Informationen zum Schwangerschaftsabbruch

Schwangerschaftsabbrüche werden aktuell im Paragraf 2018 des Strafgesetzbuchs geregelt. Damit sind sie für Schwangere und durchführende Ärzt*innen strafbar. Straffrei bleiben Schwangerschaftsabbrüche in den ersten zwölf Wochen, wenn betroffene Frauen sich zuvor beraten lassen. Auch bei medizinischen Gründen, oder wenn eine Vergewaltigung zur Schwangerschaft geführt hat, ist ein Abbruch straffrei.

Die folgenden Informationen stammen von fragdenstaat.de. Dort findest Du die Infos auch auf Englisch und Türkisch sowie weiterführende Links.

Gesetzliche Voraussetzungen für einen legalen Schwangerschaftsabbruch

Für einen legalen Schwangerschaftsabbruch in Deutschland benötigen Sie entweder

  • eine schriftliche Bescheinigung über eine Beratung bei einer nach § 219 StGB bzw. § 7 SchKG anerkannten Beratungsstelle oder

  • eine schriftliche ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer medizinischen oder kriminologischen Indikation nach § 218 StGB

Durchführung eines Schwangerschaftabbruchs

Es gibt drei Methoden des Schwangerschaftabbruchs: medikamentös, chirurgisch mit örtlicher Betäubung sowie chirurgisch mit Vollnarkose. In der Regel übernehmen gesetzliche Krankenkassen die Kosten der Behandlung nur, wenn sie aus medizinischer Sicht angezeigt ist.

Der Verlauf ist in der Regel folgendermaßen: Sie treffen in einer behandelnden Arztpraxis ein, Ihre Unterlagen werden auf Vollständigkeit überprüft. Danach findet ein Aufnahmegespräch mit der Arzthelferin oder Krankenschwester statt. Diese Kollegin bleibt dann in der Regel die Bezugsperson während des gesamten weiteren Aufenthaltes. Im Anschluss findet das Gespräch mit der Ärztin statt. Vor dem Schwangerschaftsabbruch führt die Ärztin eine Tastuntersuchung zur Bestimmung der Lage und Größe der Gebärmutter durch. Ebenso wird eine Ultraschalluntersuchung gemacht, um das Schwangerschaftsalter zu bestimmen.

Der weitere Verlauf unterscheidet sich beim medikamentösen und chirurgischen Abbruch.

Medikamentöser Schwangerschaftsabbruch

Ein medikamentöser Abbruch ist in Deutschland nur bis zum 63. Tag nach der letzten Regel möglich (entspricht dem 49. Tag nach der Empfängnis). Das benutzte Medikament ist ein künstliches Hormon (Mifepriston), das die Wirkung des Hormons Progesteron blockiert. Progesteron ist entscheidend an der Entwicklung und Erhaltung der Schwangerschaft beteiligt. Für die medikamentöse Methode sind in der Regel zwei Termine in einer Praxis erforderlich.

Beim ersten Besuch erfolgt die Untersuchung mit Ultraschall. Sollte die Fruchtblase noch nicht im Ultraschall zu sehen sein, ist eine Bestimmung des Schwangerschaftshormons -HCG im Blut erforderlich.

Anschließend werden drei Tabletten des Medikamentes unter ärztlicher Aufsicht eingenommen. Oft kommt es bereits am folgenden Tag zur Blutung. In drei Prozent der Fälle wird das Schwangerschaftsgewebe ohne weitere Behandlung in den nächsten beiden Tagen ausgestoßen. Auch in diesem Fall ist ein zweiter Besuch zur Kontrolle erforderlich. Viele Patient:innen spüren jedoch keine körperliche Veränderung. Beim zweiten Besuch in der Praxis muss mit drei bis vier Stunden Aufenthalt gerechnet werden. Patient:innen bekommen mehrere Tabletten des Medikaments Prostaglandin, das die Ausstoßung des Schwangerschaftsgewebes fördert. Bei vielen Patient:innen kommt es zu Kontraktionen der Gebärmutter und Blutungen setzen ein. Sollte es nach zwei bis drei Stunden nicht zu einer Blutung gekommen sein, wird die Gabe des Medikaments wiederholt und eine Stunde später kann die Praxis in aller Regel verlassen werden.

Bei vielen Patient:innen kommt es während des Aufenthaltes in der Praxis zum Ausstoßen der Fruchtblase, aber bei jeder vierten Frau setzen die Blutungen sogar erst nach 24 Stunden ein. Sollte also nicht innerhalb der drei bis vier Stunden die Fruchtblase ausgestoßen sein, so ist das kein Grund zur Beunruhigung.

Nebenwirkungen und Komplikationen

Mögliche Nebenwirkungen sind Unterleibsschmerzen, Übelkeit und Erbrechen. Die Blutungen können stärker sein als beim chirurgischen Abbruch oder bei Ihrer Periode und länger anhalten. In ca. 1-4% versagt die Methode. Bei einer weiter bestehenden Schwangerschaft ist eine chirurgische Beendigung des Abbruchs notwendig.

Gründe gegen die medikamentöse Methode

  • Konkreter Verdacht auf eine Schwangerschaft außerhalb der Gebärmutter (z.B. im Eileiter)

  • Unverträglichkeit von Prostaglandinen

  • Allergie gegenüber Mifepriston

  • Chronische Nebenniereninsuffizienz

  • Schweres Asthma (Einnahme von Cortisontabletten.)

  • Leber- und Nierenversagen

Eine evtl. liegende Spirale muss entfernt werden.

Chirurgischer Schwangerschaftsabbruch mit örtlicher Betäubung oder Vollnarkose

In der Regel erhalten Patient:innen ca. eine Stunde vor Beginn des Eingriffs Medikamente, die die Gebärmutter vorbereiten (Priming). Dadurch wird das Risiko, die Gebärmutter beim Eingriff zu verletzen, verringert. Der chirurgische Schwangerschaftsabbruch kann entweder unter lokaler Betäubung oder mit Vollnarkose durchgeführt werden. Bei einer örtlichen Betäubung wird das Betäubungsmittel in den Muttermund gegeben. Dies wird von vielen Patient:innen gar nicht bemerkt, obwohl die Angst davor oft groß ist. Die Nerven am Muttermund reagieren zwar auf Druck sehr empfindlich, aber nicht auf Berührung.

Die Vollnarkose wird durch eine Narkoseärztin durchgeführt. Die Narkosemittel werden über eine in die Armvene gelegte Nadel gegeben. Kurz darauf wird die Patient:in müde und schläft ein, sodass sie sich später nicht mehr an den Eingriff erinnern kann. Oft erinnern die Patient:innen nicht einmal, dass Sie nach ca. 15 Minuten, wenn der Eingriff beendet ist, selbständig in den Ruheraum gelaufen sind.

Zur Vorbereitung des Absaugens wird der Muttermund mit Dehnungsstäben geöffnet. Mit einem Plastikröhrchen wird anschließend das Schwangerschaftsgewebe abgesaugt. Dabei wird auch die obere Schleimhautschicht mit entfernt, die normalerweise bei der Periode abblutet. Das Absaugen dauert nur wenige Minuten. Am Ende zieht sich die Gebärmutter zusammen, um die Blutung zu stoppen, was in etwa dem Gefühl bei der Menstruation oder den Nachwehen nach einer Geburt entspricht. Es folgt eine Kontrolle, ob die Gebärmutter vollständig entleert ist. Auch das abgesaugte Gewebe wird kontrolliert.

Komplikationen

Entzündungen der Unterleibsorgane

  • Gewebereste, die zu verstärkten Blutungen oder auch zu Entzündungen führen können. In seltenen Fällen muss ein weiterer Eingriff erfolgen

  • Allergische Reaktionen auf Medikamente

  • Verletzungen der Gebärmutter oder des Gebärmutterhalses sowie angrenzender Gewebe

Bei ernsten Komplikationen kann eine Verlegung ins Krankenhaus erforderlich sein.

Begleitpersonen

Oft ist es hilfreich, eine Begleitperson zum Abbruch mitzubringen, z.B. Partner:innen oder andere Begleitpersonen wie Freund:innen und Verwandte. Sollte ein Schwangerschaftsabbruch in örtlicher Betäubung gemacht werden, ist es auch möglich, sich beim Abbruch in den Behandlungsraum begleiten zu lassen. Ansonsten kann die Begleitperson in der Regel im Ruheraum bei Ihnen sein.

Nach dem Abbruch

Bis zu 24 Stunden nach dem Eingriff sollten Patient:innen nicht selbst Auto fahren. Eine Nachuntersuchung bei Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt ist ca. 14 Tage nach dem Abbruch erforderlich. (Beim Medikamentösen Abbruch zwischen dem 10. und 14. Tag nach Mifegyne-Einnahme). Nur dann kann gewährleistet werden, dass der Abbruch vollständig war und keine gesundheitlichen Nachteile entstehen.

Verhütung

Der erste Eisprung nach dem Abbruch findet nach ca. zwei bis vier Wochen statt. Dementsprechend setzt die nächste Regelblutung nach vier bis sechs Wochen ein. Da Patient:innen direkt nach dem Abbruch wieder empfängnisbereit sind, sollte die Frage der anschließenden Verhütung geklärt sein. Bitte besprechen Sie dieses Thema mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt.

Zur Unterstützung der Gebärmutterrückbildung ist es möglich, direkt mit der Pille zu beginnen. Dies wird aus medizinischen Gründen für den medikamentösen Abbruch empfohlen.

Essen und Trinken, Medikamente

2 Tage vor dem Eingriff dürfen kein Aspirin oder sonstige Mittel mit Acetylsalicylsäure eingenommen werden. Sollten Sie andere Blutverdünnende Medikamente nehmen oder eine Blutgerinnungsstörung haben, sollten Sie mit Ihrer Ärztin vorab das weitere Vorgehen besprechen.

Beim chirurgischen Abbruch mit örtlicher Betäubung ist es sinnvoll, eine leichte Mahlzeit zu sich zu nehmen, aber nicht später als zwei Stunden vorher. Beim chirurgischen Abbruch mit Vollnarkose dürfen Sie 6 Stunden vorher auf keinen Fall essen, trinken oder rauchen. (Nikotin regt die Magensäure an und im Notfall könnte säurehaltige Flüssigkeit in die Lunge gelangen!) Bis 1 Stunde vor dem Termin können Sie klare Flüssigkeit (ohne Milch und Zucker) zu sich nehmen.

Was muss zum Termin mitgebracht werden?

  • Beratungsbescheinigung über die nach § 219 StGB durchgeführte Beratung oder Indikation nach § 218 StGB

  • Blutgruppennachweis

  • Versichertenkarte

  • Kostenübernahmebescheinigung oder Bargeld

  • Überweisungsschein der Frauenärztin/des Frauenarztes

Es sollte bequeme Kleidung getragen werden sowie Damenbinden, Socken und ein Badehandtuch.

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